Regelungen in der BU

September 8th, 2010

Regelungen über die Berufsunfähigkeitsversicherung fand sich bisher ausschließlich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherer. Regelungen zu dieser Versicherung finden sich seit der Reform des VVG auch direkt im Gesetzt.

Nach § 172 Abs. 1 VVG ist der Versicherer in der Berufsunfähigkeitsversicherung verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eintretende Berufsunfähigkeit die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen. Weitere Angaben fehlen so dass die genaue Art sowie die Dauer und Höhe der Leistungen nach wie vor nach den jeweiligen Bedingungen der Versicherer bestimmen. Ist in dem Vertrag keine Bezugsdauer fixiert ist die Leistung für die Dauer der Berufsunfähigkeit zu erbringen.

Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist nunmehr in § 172 Abs. 2 VVG legaldefiniert. Danach ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Das altersbedingte Nachlassen der Kräfte und die damit verbundenen Folgen ist somit nicht versichert. Gleichwohl existieren in einigen Versicherungsbedingungen Abweichungen.

Nach der Definition und auch der Rechtsprechung kommt es folglich nicht darauf an, welchen erlernten Beruf der Betroffenen hat sondern welcher Beruf zuletzt ausgeübt wurde.

Gesetzlich nicht geregelt wurden spezifische Angaben zur Feststellung der Berufsunfähigkeit. Dies bleibt nach wie vor den Versicherern vorbehalten. Vorbehalten bleibt den Versicherern auch, die Betroffenen auf andere Berufszweige zu verweisen. Dieser Berufszweig muss aber der Ausbildung und Fähigkeit des Betroffenen entsprechen.

Damit der betroffene Versicherungsnehmer die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung für seine Zukunftsplanung einsetzen kann muss sich der Versicherer zeitnah nach Antragstellung dazu erklären ob er die Leistungen erbringt und obendrein anerkennt. Allerdings kann das Anerkenntnis einmal zeitlich begrenzt werden. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn der Versicherer den Betroffenen auf alternative Berufe verweisen will. Eine Bindung an die Anerkennung der Leistungspflicht besteht dann nicht meh wenn der Versicherer nachträglich nachweisen kann, dann eine Pflicht zur Leistung nicht (mehr) besteht. Die neu im Gesetzt verankerte Anerkennungspflicht des Versicherers gilt nach § 173 VVG auch für Altverträge. Beruft sich der Versicherer auf etwas gegenteiliges bedarf es hierzu eine ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

Für eine gerechte und zukunftsfeste Gesundheitsversorgung

September 8th, 2010

Wer in Deutschland krank wird, der kann auf die Versorgung in einem der besten Gesundheitssysteme der Welt vertrauen. Erfreulicherweise werden die Menschen zunehmend älter, gleichzeitig eröffnet die Medizin immer bessere Heilungschancen. Angesichts der damit verbundenen finanziellen Herausforderungen hat sich die Politik vorgenommen, die gesetzliche Krankenversicherung heute und für die Zukunft stabiler aufzustellen. Der von der Regierungskoalition vorgelegte Gesetzentwurf für das geplante GKV-Finanzierungsgesetz ist dazu ein wichtiger und richtiger Schritt. Das betonten Bundesgesundheitsminister Dr. Philipp Rösler und Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand der Bundesärztekammer. Das GKV-Finanzierungsgesetz sieht insbesondere die langfristige Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung durch Zusatzbeiträge und einen unbürokratischen Sozialausgleich über Steuermittel vor.

Anders als bei vorangegangenen Reformen sollen künftig nicht die Patienten über Zuzahlungen oder Eigenbeteilungen die finanziellen Mehrbelastungen tragen. Darüber hinaus kann nach Auffassung des Ministers und des Bundesärztekammer-Vorstandes insbesondere die Stärkung der Beitragsautonomie über Zusatzbeiträge den Einstieg in ein generationengerechteres Finanzierungsprinzip der GKV darstellen.

Einigkeit herrschte bei den Gesprächen auch darüber, dass die im Koalitionsvertrag angekündigte gesetzliche Neuregelung für Medizinische Versorgungszentren (MVZ), wonach die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte Ärztinnen und Ärzten zustehen und das MVZ von Ärztinnen und Ärzten verantwortlich geführt werden soll, schnell umgesetzt werden soll. Der Bundesärztekammer-Vorstand verwies darauf, dass zwischen MVZ und niedergelassenen Vertragsärzten und -psychotherapeuten gleichartige Wettbewerbsbedingungen herrschen müssten. Um eine Dominanz wirtschaftlicher Interessen über medizinische Belange zu vermeiden, seien klare gesetzliche Regelungen unter anderem für das Primat der ärztlichen Leitung von MVZ nötig.

Zu den von Bundesgesundheitsminister Rösler im Laufe der Legislaturperiode außerdem geplanten strukturellen Reformen zählt auch die Ausweitung von Möglichkeiten der Kostenerstattung. Dies entspreche wiederholten Forderungen Deutscher Ärztetage nach einer stärkeren Erprobung sozialverträglicher Kostenerstattungs- und Selbstbehalt-Wahltarife im GKV-Bereich, so der Bundesärztekammer-Vorstand. Kostenerstattung ermögliche mehr Transparenz über das Leistungsgeschehen, fördere das Kostenbewusstsein bei allen Beteiligten und ist wichtige Voraussetzung für eine gezieltere Inanspruchnahme medizinischer Leistungen.

Die Ziele der Kostenerstattung erfordern nach Aussage von Bundesgesundheitsminister Rösler eine Novellierung der Gebührenordnung. Diese Aufgabe soll nach dem Willen des Ministers zeitnah angegangen werden. Entsprechende Vorarbeiten für eine Novellierung der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) könnten unmittelbar im Anschluss an die Novellierung der zahnärztlichen Gebührenordnung (GOZ) erfolgen, also möglicherweise noch 2011. Die Bundesärztekammer hat bereits einen entsprechenden Vorschlag für eine transparente, das ärztliche Leistungsspektrum umfassend abbildende und leistungsgerecht kalkulierte Gebührenordnung entwickelt, der die Grundlage der GOÄ-Novellierung bilden soll.

Beteiligungen im Trend

September 8th, 2010
01. September 2010 – Die HanseMerkur Holding AG erwirbt 50 Prozent der Anteile an der impuls Finanzmanagement AG. Dabei handelt es sich um eine reine Finanzbeteiligung. Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit bleibt beim Management des Spezialvertriebes.Das Investment der HanseMerkur verschafft impuls zusätzliche Freiräume zur Weiterentwicklung seines Geschäftsmodells. Für die HanseMerkur Krankenversicherung AG ist die impuls Finanzmanagement AG seit vielen Jahren einer der größten und überaus zuverlässigen Vertriebspartner im Vermittlerbereich. Der Verkaufsansatz des Spezialvertriebes für Versicherungen passt zur Ausrichtung des Produktangebotes der HanseMerkur, das sich durch ein attraktives Preis-/Leistungsverhältnis auszeichnet. „Mit unserem finanziellen Engagement begleiten wir impuls aktiv bei der Weiterentwicklung seines Vertriebsmodells in unserem Kerngeschäftsfeld Personenversicherungen", erklärt Fritz Horst Melsheimer, Vorstandsvorsitzender der HanseMerkur. „Eine Mehrheits- oder gar Managementbeteiligung streben wir in keinem Fall an. impuls wird nur als unabhängiger Finanzdienstleister mit seinem exzellenten Geschäftsmodell weiterhin am Markt erfolgreich sein". „Das finanzielle Engagement der HanseMerkur ermöglicht es uns, das Wachstum und damit die Zukunft unseres Unternehmens auf ein starkes Fundament zu stellen", erläutert Herbert Nißel, Vorstandsvorsitzender der impuls Finanzmanagement AG. „Wir wollen uns in den kommenden Jahren unter den großen Finanzvertrieben Deutschlands etablieren. Unsere Marktführerschaft in der PKV werden wir hierfür ausbauen und obendrauf das Geschäft mit Personenversicherungen deutlich ausweiten". Die hiermit verbundenen Investitionen können durch die Finanzbeteiligung der HanseMerkur deutlich zielgerichteter erfolgen. „Wir haben in der HanseMerkur unseren Wunschpartner gefunden, mit dem uns seit Jahren Verlässlichkeit und Professionalität verbinden", sagt Nißel weiter. Noch im Herbst 2008 war Impuls Visier der Staatsanwaltschaft geraten. Im März 2009 wurde die Firmenzentrale des Unternehmens durchsucht. Der Finanzdienstleister soll rund 80 sogenannte Service-Manager "fälschlicherweise" als Selbständige geführt haben und so Sozialabgaben von rund zwei Millionen Euro gespart haben, berichtet die Augsburger Allgemeine. Das Strafverfahren gegen den Gersthofener PKV-Spezialvertrieb Impuls wegen Beschäftigung von Scheinselbständigen ist eingestellt worden. Medienberichten zufolge hat die Staatsanwaltschaft Augsburg gegen drei Vorstände des Unternehmens eine Geldbuße von zusammen 175.000 Euro verhängt. Allerdings könnte auf Impuls noch eine weitere Strafzahlung zukommen. Laut einem Bericht wurde beim Landgericht Augsburg eine Verbandsgeldbuße in Höhe von 700.000 Euro gegen den "Versicherungsmakler" Impuls beantragt. Die Hanse Merkur befindet sich dabei in illustrer Gesellschaft und damit im Trend, denn die Beteiligungen von Versicherern an Finanzvertrieben haben in den letzten Jahren stark zugenommen. Bekanntestes Beispiel ist die Beteiligung des Versicherers Swiss Life an dem Hannoveraner Finanzdienstleister AWD. In mehreren Schritten haben sich die Schweizer an AWD beteiligt. Noch im Dezember 2007 hielt der Versicherer lediglich 2,68 Prozent an AWD. Ende Februar 2009 wurde den restlichen Aktionären ein Angebot gemacht – damals hielten die Schweizer schon mehr als 97 Prozent der Anteile, Anfang November 2009 war die hundertprozentige Übernahme der Anteile offiziell abgeschlossen. Ein weiteres Beispiel ist der Finanzvertrieb MLP. Die Wieslocher haben im Dezember 2009 ihren Aktionärskreis mit dem Wuppertaler Krankenversicherer Barmenia erweitert. Zuvor waren unter anderem bereits Swiss Life, Allianz und HDI/Talanx an dem Unternehmen beteiligt. Auch bei den Maklerpools sind, wenn sie nicht schon von Beginn an zu hundert Prozent einem Versicherer gehören, Beteiligungen nichts ungewöhnliches. Beim Bad Homburger Maklerpool BCA sind im Juni 2009 mit der Barmenia, dem Volksvohl Bund, der Stuttgarter Versicherungsgruppe und der Signal Iduna gleich vier Maklerversicherer eingestiegen. Die Anteile wurden von anfänglich jeweils 8,33 Prozent mittlerweile auf 9,99 Prozent aufgestockt. Laut Presseberichten soll es sich bei Hanse Merkur/ Impuls um eine reine Finanzbeteiligung handeln. Hier kann man denken, was man will. Verwundet wäre ich aber nicht, wenn der Vermittler „Impuls“ nun Hanse Merkur lastig werden. Mehr als er es schon ist, denke ich. Denn vom Geschäftsgebaren , der eine lockt mit " Ist Ihre Krankenversicherung auch zu teuer" und der andere mit den Aussagen auf der Internetseite " Die HanseMerkur bietet Ihnen alles, um im Krankheitsfall optimal abgesichert zu sein. Das Produkt Start Fit bietet einen Standardschutz - Günstige Beiträge bei vollem Schutz." Der Eine lockt so mit unsinnigen Einsparungen, der Andere suggeriert den Interesenten einen umfassenden Schutz zu erhalten. Beide haben einen Grundgedanken gemeinsam. Die Beitragshöhe der Krankenversicherung. Gemeint ist der monatliche Beitrag. Seine Höhe ist hier, so wird suggeriert, entscheidend bei der Wahl der „richtigen“ Absicherung. Es sei bemerkt, das der Monatsbeitrag für die im Vertrag eingeschlossen Leistungen steht, also nicht für deren Vollständigkeit im Sinn einer Wahl der privaten Krankenversicherung. Eigentlich müsste Jeder doch stutzen, wenn man so immer günstigere Beiträge angeboten bekommt. Unabhängigkeit läßt grüßen. Ihr M.Krolinski