Regelungen in der BU
September 8th, 2010Regelungen über die Berufsunfähigkeitsversicherung fand sich bisher ausschließlich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherer. Regelungen zu dieser Versicherung finden sich seit der Reform des VVG auch direkt im Gesetzt.
Nach § 172 Abs. 1 VVG ist der Versicherer in der Berufsunfähigkeitsversicherung verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eintretende Berufsunfähigkeit die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen. Weitere Angaben fehlen so dass die genaue Art sowie die Dauer und Höhe der Leistungen nach wie vor nach den jeweiligen Bedingungen der Versicherer bestimmen. Ist in dem Vertrag keine Bezugsdauer fixiert ist die Leistung für die Dauer der Berufsunfähigkeit zu erbringen.
Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist nunmehr in § 172 Abs. 2 VVG legaldefiniert. Danach ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Das altersbedingte Nachlassen der Kräfte und die damit verbundenen Folgen ist somit nicht versichert. Gleichwohl existieren in einigen Versicherungsbedingungen Abweichungen.
Nach der Definition und auch der Rechtsprechung kommt es folglich nicht darauf an, welchen erlernten Beruf der Betroffenen hat sondern welcher Beruf zuletzt ausgeübt wurde.
Gesetzlich nicht geregelt wurden spezifische Angaben zur Feststellung der Berufsunfähigkeit. Dies bleibt nach wie vor den Versicherern vorbehalten. Vorbehalten bleibt den Versicherern auch, die Betroffenen auf andere Berufszweige zu verweisen. Dieser Berufszweig muss aber der Ausbildung und Fähigkeit des Betroffenen entsprechen.
Damit der betroffene Versicherungsnehmer die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung für seine Zukunftsplanung einsetzen kann muss sich der Versicherer zeitnah nach Antragstellung dazu erklären ob er die Leistungen erbringt und obendrein anerkennt. Allerdings kann das Anerkenntnis einmal zeitlich begrenzt werden. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn der Versicherer den Betroffenen auf alternative Berufe verweisen will. Eine Bindung an die Anerkennung der Leistungspflicht besteht dann nicht meh wenn der Versicherer nachträglich nachweisen kann, dann eine Pflicht zur Leistung nicht (mehr) besteht. Die neu im Gesetzt verankerte Anerkennungspflicht des Versicherers gilt nach § 173 VVG auch für Altverträge. Beruft sich der Versicherer auf etwas gegenteiliges bedarf es hierzu eine ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Für eine gerechte und zukunftsfeste Gesundheitsversorgung
September 8th, 2010Wer in Deutschland krank wird, der kann auf die Versorgung in einem der besten Gesundheitssysteme der Welt vertrauen. Erfreulicherweise werden die Menschen zunehmend älter, gleichzeitig eröffnet die Medizin immer bessere Heilungschancen. Angesichts der damit verbundenen finanziellen Herausforderungen hat sich die Politik vorgenommen, die gesetzliche Krankenversicherung heute und für die Zukunft stabiler aufzustellen. Der von der Regierungskoalition vorgelegte Gesetzentwurf für das geplante GKV-Finanzierungsgesetz ist dazu ein wichtiger und richtiger Schritt. Das betonten Bundesgesundheitsminister Dr. Philipp Rösler und Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand der Bundesärztekammer. Das GKV-Finanzierungsgesetz sieht insbesondere die langfristige Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung durch Zusatzbeiträge und einen unbürokratischen Sozialausgleich über Steuermittel vor.
Anders als bei vorangegangenen Reformen sollen künftig nicht die Patienten über Zuzahlungen oder Eigenbeteilungen die finanziellen Mehrbelastungen tragen. Darüber hinaus kann nach Auffassung des Ministers und des Bundesärztekammer-Vorstandes insbesondere die Stärkung der Beitragsautonomie über Zusatzbeiträge den Einstieg in ein generationengerechteres Finanzierungsprinzip der GKV darstellen.
Einigkeit herrschte bei den Gesprächen auch darüber, dass die im Koalitionsvertrag angekündigte gesetzliche Neuregelung für Medizinische Versorgungszentren (MVZ), wonach die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte Ärztinnen und Ärzten zustehen und das MVZ von Ärztinnen und Ärzten verantwortlich geführt werden soll, schnell umgesetzt werden soll. Der Bundesärztekammer-Vorstand verwies darauf, dass zwischen MVZ und niedergelassenen Vertragsärzten und -psychotherapeuten gleichartige Wettbewerbsbedingungen herrschen müssten. Um eine Dominanz wirtschaftlicher Interessen über medizinische Belange zu vermeiden, seien klare gesetzliche Regelungen unter anderem für das Primat der ärztlichen Leitung von MVZ nötig.
Zu den von Bundesgesundheitsminister Rösler im Laufe der Legislaturperiode außerdem geplanten strukturellen Reformen zählt auch die Ausweitung von Möglichkeiten der Kostenerstattung. Dies entspreche wiederholten Forderungen Deutscher Ärztetage nach einer stärkeren Erprobung sozialverträglicher Kostenerstattungs- und Selbstbehalt-Wahltarife im GKV-Bereich, so der Bundesärztekammer-Vorstand. Kostenerstattung ermögliche mehr Transparenz über das Leistungsgeschehen, fördere das Kostenbewusstsein bei allen Beteiligten und ist wichtige Voraussetzung für eine gezieltere Inanspruchnahme medizinischer Leistungen.
Die Ziele der Kostenerstattung erfordern nach Aussage von Bundesgesundheitsminister Rösler eine Novellierung der Gebührenordnung. Diese Aufgabe soll nach dem Willen des Ministers zeitnah angegangen werden. Entsprechende Vorarbeiten für eine Novellierung der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) könnten unmittelbar im Anschluss an die Novellierung der zahnärztlichen Gebührenordnung (GOZ) erfolgen, also möglicherweise noch 2011. Die Bundesärztekammer hat bereits einen entsprechenden Vorschlag für eine transparente, das ärztliche Leistungsspektrum umfassend abbildende und leistungsgerecht kalkulierte Gebührenordnung entwickelt, der die Grundlage der GOÄ-Novellierung bilden soll.